Winterreifenpflicht – fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall

Die Vorschrift zur Winterreifenpflicht gilt vom 1.11.-15.4. des darauffolgenden Jahres und bezieht sich auf das Fahren (ausgenommen sind also parkende Fahrzeuge) bei „winterlichen Verhältnissen“, das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis. In diesem Fall müssen grundsätzlich an allen Rädern von PKW, Kombis und LKW bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht Winterreifen montiert sein.

Als Alternative zu Winterreifen können mit Einschränkungen auch Schneeketten verwendet werden, wenn diese an den Antriebsrädern montiert sind. Schneeketten dürfen allerdings nur dann verwendet werden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Gerade nun in der kalten Jahreszeit passieren gehäuft Verkehrsunfälle aufgrund einer nicht an die Straßenverhältnisse angepassten Fahrweise oder eben weil Fahrzeuglenker einfach immer noch mit Sommerreifen unterwegs sind. Sehr oft kommt es in solchen Fällen leider zu Personenschäden, welche schlimmstenfalls einen tödlichen Ausgang nehmen und in diesem Fall als fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung vom gerichtlichen Strafrecht verfolgt werden.

In dieser Situation ist es für die Opfer sehr schwierig, überhaupt nachzudenken, wie sie ihre Ansprüche durchsetzen können, welche von Schmerzengeld über Verdienstentgang bis hin zum Ersatz von Sachschäden reichen. Auch allfällige Spät- und Dauerfolgen, die noch nicht absehbar sind, gilt es zu berücksichtigen.

Die mit Verkehrsunfällen mit Personenschäden erfahrenen Rechtsanwälte der Advokatur Aigner übernehmen für Sie als Unfallopfer gerne die Vertretung zwecks gerichtlicher und außergerichtlicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche, damit Sie zu Ihrem Recht kommen. Aber auch wenn Sie unabsichtlich einen Verkehrsunfall verursachen und dadurch mit dem Strafrecht in Kontakt kommen, stehen Ihnen unsere Strafverteidiger gerne zur Seite.

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