Ungebetene Werbeanrufe (Cold Calling) – Wettbewerbsrecht

Wer kennt das nicht – ungebetene Werbeanrufe von Unternehmen zu oft noch ungebetenerer Zeit. Derartige Anrufe werden auch als „Cold Calling“ bezeichnet. Auch im Zuge des Wahlkampfes anlässlich der geschlagenen Nationalratswahl wurden wieder vermehrt Haushalte mit ungebetenen Anrufen zu Umfrage- oder Werbezwecken konfrontiert.

Es hat sich bislang auch im Konkurrenzbereich zwischen Unternehmen noch nicht überall herumgesprochen, dass derartige ungebetene Werbeanrufe gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) eine Verwaltungsübertretung darstellen, die mit bis zu EUR 58.000,00 Verwaltungsstrafe bedroht ist. Manche Unternehmen hingegen sind sich dieser Bestimmung sehr wohl bewusst und gehen das Risiko dennoch ein.

Die Praxis zeigt daher, dass die angedrohte Verwaltungsstrafe in den seltensten Fällen Unternehmen davon abhält, teilweise auch in betrügerischer Absicht, mittels ungebetenen Werbeanrufen auf Kundenfang zu gehen.

Allerdings begehen jene Unternehmen, die ungebetene Werbeanrufe tätigen, regelmäßig auch eine Wettbewerbsverletzung, die für das werbende Unternehmen mit viel weitreichenderen Konsequenzen verbunden sein kann, als eine von der Behörde verhängte Verwaltungsstrafe. Im Wettbewerbsrecht bietet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Vielzahl von wirksamen Möglichkeiten für rechtstreue Unternehmen, schwarze Schafe unter den Mitbewerbern, die sich nicht an gesetzliche Vorschriften halten, dauerhaft in die Schranken zu weisen.

Sollte Ihr Unternehmen durch einen Konkurrenten betroffen sein, der regelmäßig ungebetene Werbeanrufe tätigt oder sich in irgend einer anderen Art und Weise wettbewerbswidrig verhält, so informieren Sie die im UWG versierten Rechtsanwälte der Advokatur Aigner gerne hinsichtlich Ihrer wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten und übernehmen hierzu auch gerne die Prozessführung.

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