Meistens hat, wenn zwei sich scheiden,
einer etwas mehr zu leiden.
– Wilhelm Busch

In Scheidungsverfahren sind die Fronten meist völlig verhärtet. Wer sich nachgiebig zeigt, verliert.

Zu oft stimmen Ehepartner unüberlegt einem für sie ungünstigen Scheidungsvergleich mit teils lebenslangen Folgen zu. Unverzichtbar ist deshalb dabei die Vertretung durch einen fachlich kompetenten Scheidungsanwalt, der Ihre Interessen schonungslos durchsetzt. Unsere auf Scheidungen spezialisierten Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Ihnen Ihr gerechter Anteil am ehelichen Vermögen sowie ein angemessener Unterhalt zugesprochen werden. Ferner sorgen wir dafür, dass die von Ihnen gewünschte, dem Kindeswohl am besten gerecht werdende Sorgerechtslösung durchgesetzt wird.

Folgende Scheidungsarten sind möglich:

Verschuldensscheidung
Eine Scheidung aus Verschulden setzt eine schwere Eheverfehlung voraus, die zu einer so tiefen Zerrüttung der Ehe geführt hat, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Darunter fallen nicht nur klassische Scheidungsgründe wie Ehebruch, Misshandlungen, Trunk- oder Spielsucht sondern auch weniger bekannte Verfehlungen wie z.B. anhaltende Verletzung des Haushaltsführungspflicht, Geheimniskrämerei und Freizeitgestaltung ohne den Ehepartner. Gerne prüft ein Scheidungsanwalt unserer Kanzlei für Sie, ob Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin eine schwere Eheverfehlung begangen hat.

Zerrüttungsscheidung und Scheidung aus anderen Gründen
Mangels Verschuldens Ihres Ehepartners und Einvernehmen über die Scheidungsfolgen haben Sie die Möglichkeit, z.B. nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft über drei Jahre die Scheidung zu verlangen.

Einvernehmliche Scheidung
Einigen sich die Ehegatten über Obsorge, Unterhaltsansprüche und die Aufteilung des ehelichen Vermögens, kann die Ehe unter bestimmten Formalvoraussetzungen einvernehmlich geschieden werden. Hier ist das Verhandlungsgeschick unserer Rechtsanwälte gefordert, damit Sie nur einen Scheidungsvergleich schließen, der Ihren Vorstellungen entspricht.

Vermögensaufteilung
Lässt sich anlässlich der Scheidung eine diesbezügliche Einigung nicht erzielen, muss in einem gesonderten Aufteilungsverfahren geklärt werden, wer das eheliche (Gebrauchs-)vermögen und die Schulden erhält. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da viele Ehepartner versuchen, Vermögenswerte der Aufteilung zu entziehen.

Sollten Sie eine Scheidung in Betracht ziehen, ist es wichtig, dass Ihr Scheidungsanwalt und nicht Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin zuerst davon erfährt. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Scheidungsanwälte in allen diesbezüglichen Fragen, verhandeln eine einvernehmliche Scheidung aus oder vertreten Sie vor Gericht und erzielen für Sie das optimale Ergebnis, um Ihnen einen raschen, finanziell gesicherten Neuanfang zu ermöglichen.