Neuerungen zum Erbrecht – Pflegevermächtnis

Mit dem neuen Erbrecht, welches seit 1.1.2017 für alle Todesfälle ab diesem Stichtag anzuwenden ist, wurde auch das so genannte „Pflegevermächtnis“ eingeführt. Dieses Pflegevermächtnis stellt eine der weitreichendsten Neuerungen der Erbrechtsnovelle dar. Der Grund für die Einführung des Pflegevermächtnisses durch den Gesetzgeber war der Umstand, dass die aufopfernden und umfangreichen Pflegeleistungen der Angehörigen nach der alten Rechtslage sehr oft „unter den Tisch fielen“.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegevermächtnisses ist, dass ein Angehöriger den Verstorbenen in den letzten drei Jahren seines Lebens mindestens sechs Monate lang ohne Entgeltvereinbarung in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat.

Als Angehörigen bzw. eine dem Verstorbenen nahestehende Personen erfasst das Gesetz Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, dies sind Kinder, Ehegatten/eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder.

Ein nicht bloß geringfügiges Ausmaß liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Pflegende im Durchschnitt mehr als 20 Stunden pro Woche für die Pflege des Verstorbenen aufgewandt hat. Die konkrete Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Pflegeleistungen. Handelt es sich beim Pflegenden um eine pflichtteilsberechtigte Person, so gebührt ein allfälliges Pflegevermächtnis jedenfalls zusätzlich zu einem allfälligen Pflichtteil.

Gerne beraten Sie unsere auf alle Fragen des Erbrechts spezialisierten Rechtsanwälte zum Pflegevermächtnis und zu Ihren weiteren erbrechtlichen Ansprüchen. Unsere Erbrechtsexperten übernehmen für Sie auch die Vertretung im Verlassenschaftsverfahren und setzen Ihre Interessen mit Nachdruck durch. Selbstverständlich errichten wir auch Testamente samt Registrierung im Testamentsregister und Vorsorgevollmachten.

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