Abschaffung der Mietvertragsgebühr ab 11.11.2017 wirksam

Für viele kleine Vermieter, die nicht gerade ein Zinshaus ihr Eigen nennen, war diese Regelung kaum bekannt: die Verpflichtung zur Vergebührung von Mietverträgen, die von vielen zu Recht als „versteckte Steuer“ betitelt wurde.

Seit der Einführung der Gebühr unter Maria Theresia sieht das Gebührengesetz bei Abschluss eines Mietvertrages eine Mietvertragsgebühr vor. So hatte der Vermieter einer Wohnung gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957 bei Mietvertragsabschluss eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1 %, berechnet meist vom dreifachen Jahresbruttomietzins, zu entrichten.

Diese Mietvertragsgebühr wurde üblicherweise im Zuge der Vertragserrichtung auf den Mieter überwälzt und stellte eine nicht unerhebliche Belastung für diesen dar, die für den Vermieter keinerlei Nutzen brachte. So fiel beispielsweise für eine 90 m² große Mietwohnung in einem Zinshaus in Wien, die zu einem monatlichen Bruttomietzins von EUR 950,00 vermietet wurde, bei einer 3-jährigen Mietdauer für den Abschluss (und für jede schriftliche Verlängerung, also z.B. alle drei Jahre) eine Mietvertragsgebühr in Höhe von EUR 342,00 an.

Mit 11.11.2017 ist die bereits am 12.10.2017 beschlossene Abschaffung der Mietvertragsgebühr endlich in Kraft getreten und gilt für jeden ab dem 11.11.2017 abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum bzw. schriftliche Verlängerungen eines solchen Mietvertrages. Das heißt, dass beispielsweise ein Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten, wie ein Büro, eine Ordination oder ein Geschäftslokal, nach wie vor zu vergebühren ist.

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