Testament und Erbrecht – Was ist zu beachten?

Sie wollen eine letztwillige Verfügung (Testament) errichten, wissen aber nicht, was im Erbrecht alles zu beachten ist?

Da ein Testament eine Urkunde ist, die sowohl für den Testierer als auch für die Verwandten und sonstigen Personen, die durch das Testament begünstigt werden sollen, sehr weitreichende Folgen nach sich zieht, gelten im Erbrecht sehr strenge Formvorschriften, wie letztwillige Verfügungen zu errichten sind.

In der Praxis sind zwei Formen der Errichtung von Testamenten bedeutsam:

Die erste und vermeintlich einfachste Variante ist das so genannte eigenhändige (handschriftliche) Testament. Bei dieser Variante genügt es im Wesentlichen, seinen letzten Willen zur Gänze handschriftlich aufzuschreiben und am Ende des Textes zu unterschreiben. Allfällige Zusätze durch dritte Personen oder mit dem Computer sind nicht zulässig. Darüber hinaus gibt es bei derartigen Testamenten sehr oft Schwierigkeiten bezüglich der Beweisbarkeit der Echtheit.

Die zweite Form ist das so genannte fremdhändige Testament. Bei diesem Testament kann der Text von jeder beliebigen Person geschrieben bzw auch mittels Computer ausgedruckt werden.

Dieses Testament ist nur dann gültig, wenn es bei Unterfertigung in Anwesenheit von drei neutralen Zeugen unterschrieben wird und die Zeugen dies durch ihre Unterschrift bestätigen.

Allen Errichtungsformen gemeinsam ist, dass der Unterzeichner des Testaments ausdrücklich seinen letzten Willen beurkunden muss; bei fremdhändigen Testamenten hat dies durch einen eigenhändigen Zusatz zu geschehen.

Wie man sieht, gibt es im Erbrecht eine Vielzahl von formalistischen Hürden, welche dazu führen, dass bei Verletzung zumindest einer Formvorschrift das gesamte Testament ungültig ist und somit die gesetzliche Erbfolge bzw. ein früheres Testament zur Anwendung kommt, was für den Erblasser mitunter katastrophal ist.

Schließlich darf nicht vergessen werden, dass das einmal errichtete Testament auch sicher aufbewahrt und im Todesfall berücksichtigt werden muss, was durch eine Registrierung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte sichergestellt werden kann.

Aus all diesen Gründen ist dringend anzuraten, dass die Errichtung des Testaments durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgt. Sollten Sie ein Testament errichten wollen, sorgen wir dafür, dass Ihr Testament gemäß den gesetzlichen Formvorschriften errichtet wird und sowohl im Testamentsregister registriert als auch von uns verwahrt wird.

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